Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 08/2025
In unserem Newsletter "Aufsichtsrecht & Meldewesen" haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
Newsletter Aufsichtsrecht & Meldewesen 08/2025, Ausgabe Deutschland
Nachfolgend haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
Der Newsletter besteht aus drei Teilen:
Teil A – Wesentliche aufsichtliche Veröffentlichungen
Hier finden Sie alle wesentlichen Veröffentlichungen des vergangenen Monats, die für Ihr Haus zeitnah bzw. in naher Zukunft relevant werden können. Zur besseren Orientierung haben wir diesen Teil nach dem im Aufsichtsrecht bekannten 3-Säulen-Modell (Eigenmittel, MaRisk & aufsichtlicher Überprüfungsprozess sowie Offenlegung & Marktdisziplin) gegliedert und die jeweilige Veröffentlichung einer der Säulen zugeordnet. Um der Vielfalt der Themen gerecht zu werden, haben wir die bekannten drei Säulen noch um die Themenfelder Investment-Firms, Capital Markets, Non-Financial Risks sowie Meldewesen ergänzt.
Teil B – EBA Q&A
Hier haben wir für Sie alle neu veröffentlichten Antworten der EBA aus dem „EBA-Questions-&-Answers-Prozess“ thematisch aufgeführt, die sich schon heute auf Ihre bereits implementierten Prozesse und Verfahren auswirken können.
Teil C – Sonstige Veröffentlichungen
Hier finden Sie die Veröffentlichungen, die wir als nicht wesentlich eingestuft haben und für die wir daher keine Zusammenfassung angefertigt haben.
msg.banking Indicator
Um Ihnen eine möglichst schnelle Einwertung zu potenziellen Auswirkungen einer jeden Veröffentlichung zu ermöglichen, unterstützen wir Sie mit unserem msg.banking Indicator.
Dieser Indicator zeigt Ihnen auf einen Blick, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Veröffentlichung Auswirkungen auf Ihre Eigenmittel hat, wie hoch der Umsetzungsaufwand sein wird, ob der Schwerpunkt einer Umsetzung eher im fachlichen, prozessualen oder technischen Bereich liegen wird, ob bestimmte Produkte aus unserem Hause betroffen sind bzw. unterstützen können und welche Einheiten beziehungsweise Abteilungen im Fokus der Veröffentlichung stehen werden.
Wir bitten zu beachten, dass unsere Ausführungen und Bewertungen in diesem Regulatory Newsletter unverbindlich sind und keine Rechtsberatung darstellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für getroffene Aussagen. Für die angemessene Bewertung und Umsetzung der jeweils aufgeführten Veröffentlichung ist jedes Institut bzw. dessen Vorstand bzw. Geschäftsführer eigenverantwortlich.
Teil A – Die relevantesten Veröffentlichungen des Monats August 2025
Eigenmittel & RWA-Liquidität
| The EBA publishes its final standards for off-balance sheet items conversion factors | EBA |
| The EBA publishes draft technical standards on the prudential treatment of crypto asset exposures under the Capital Requirements Regulation | EBA |
Hintergrund und Zielsetzung: Der Bericht bezieht sich auf Artikel 111 der CRR (Capital Requirements Regulation), der die Bestimmung der Risikopositionen unter dem Standardansatz für Kreditrisiken festlegt. Die EBA (European Banking Authority) wurde beauftragt, Entwürfe für regulatorische technische Standards zu entwickeln, die die Kriterien für die Zuweisung von außerbilanziellen Posten zu den in Anhang I der CRR genannten Buckets spezifizieren.
Hauptinhalte:
- Zuweisungskriterien: Die Entwürfe spezifizieren die Kriterien, nach denen Institute außerbilanzielle Posten den Buckets 1 bis 5 zuweisen sollen. Diese Kriterien basieren auf den Risikomerkmalen der jeweiligen Posten, wie z. B. finanziellen Vereinbarungen und der Notwendigkeit eines nicht kreditbezogenen Ereignisses.
- Einschränkende Faktoren: Es werden vier Faktoren vorgeschlagen, die die Fähigkeit von Instituten zur Kündigung unkündbarer Verpflichtungen einschränken könnten. Diese Faktoren beziehen sich auf Risikomanagementprozesse, kommerzielle Überlegungen sowie Reputations- und Rechtsstreitigkeitsrisiken.
- Meldeprozess: Der Meldeprozess für außerbilanzielle Posten, die nicht bereits in Anhang I enthalten sind, wird über das COREP-Framework implementiert, um die Meldebelastung zu minimieren.
Nächste Schritte: Der Entwurf der regulatorischen technischen Standards wird der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird dieser dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt, bevor er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
__________________________________________________________________________________________________________
Hintergrund und Zielsetzung: Der Bericht bezieht sich auf die Übergangsregelungen für die aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Asset-Exposures, die im Rahmen der CRR III eingeführt wurden. Diese Regelungen berücksichtigen internationale Standards und den rechtlichen Rahmen, der durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) eingeführt wurde.
Hauptinhalte:
- Berechnung der Eigenmittelanforderungen: Der Entwurf spezifiziert die technischen Elemente, die erforderlich sind, damit Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Krypto-Asset-Exposures berechnen können. Dies umfasst die Berechnung des Werts der Exposures und die Aggregation von Long- und Short-Positionen.
- Kapitalbehandlung: Die Entwürfe legen die Kapitalbehandlung für verschiedene Arten von Krypto-Assets fest, einschließlich Asset-Referenced Tokens (ARTs) und anderen Krypto-Assets. Es wird ein allgemeines Risikogewicht von 250 % für ARTs und 1.250 % für andere Krypto-Assets vorgeschlagen.
- Bewertungs- und Bilanzierungsherausforderungen: Der Bericht hebt die Herausforderungen bei der Bewertung von Krypto-Assets hervor und empfiehlt, dass spezifische vorsichtige Bewertungsanforderungen eingeführt werden, sobald der vollständige Rahmen für Krypto-Asset-Exposures in der EU umgesetzt ist.
Nächste Schritte: Der Entwurf der regulatorischen technischen Standards wird der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird dieser dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt, bevor er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
__________________________________________________________________________________________________________
Capital Markets / Investment Firms
| WpI MaRisk: BaFin konsultiert Rundschreiben | BaFin |
- Allgemeiner Teil (AT):
- Vorwort und Anwendungsbereich: Das Rundschreiben richtet sich an mittlere und kleine Wertpapierinstitute und legt fest, dass diese Institute ein angemessenes und wirksames Risikomanagement implementieren müssen.
- Risikomanagement: Es werden Anforderungen an die Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung, Strategien und interne Kontrollmechanismen gestellt.
- Besondere Funktionen: Die Einrichtung von Risikomanagement- und Compliance-Funktionen sowie einer internen Revision wird gefordert.
- Besonderer Teil (BT):
- Interne Kontrollmechanismen: Spezifische Anforderungen an die Organisation des Handelsgeschäfts und die Anbindung vertraglich gebundener Vermittler.
- Risikomanagementprozesse: Anforderungen an die Steuerung von Risiken für Kunden, den Markt und das Wertpapierinstitut selbst.
- Liquiditätsrisiken: Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität und Durchführung von Stresstests.
- Risiko einer ungeordneten Abwicklung: Betrachtung und Planung für den Fall einer Abwicklung des Instituts.
Weitere Informationen und eine Einwertung zu der Thematik finden Sie in folgendem Blogbeitrag: Geplante Erleichterungen der MaRisk von Wertpapierinstituten
__________________________________________________________________________________________________________
Non-Financial inkl. AML / AFC
| Die EBA berät zu überarbeiteten Leitlinien zur internen Governance | EBA |
| The EBA publishes key regulatory products on operational risk losses under the EU Banking Package implementation | EBA |
Das „Consultation Paper on draft amended Guidelines on internal governance“ ist ein Konsultationspapier der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den überarbeiteten Leitlinien für die interne Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. Es zielt darauf ab, die internen Governance-Vorkehrungen, Prozesse und Mechanismen von Instituten und Drittlandniederlassungen zu harmonisieren und zu verbessern.
Hauptinhalte und Auswirkungen:
- Einführung und Hintergrund:
- Die Leitlinien wurden überarbeitet, um Änderungen in der Richtlinie 2013/36/EU und den Ergebnissen des EBA-Benchmarking-Berichts zu Diversitätspraktiken und geschlechtsneutralen Vergütungspolitiken Rechnung zu tragen.
- Es wird betont, dass solide Governance-Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren von Instituten und des Bankensystems insgesamt von grundlegender Bedeutung sind.
- Wesentliche Änderungen:
- Proportionalität: Die Leitlinien berücksichtigen die Größe, interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität der Aktivitäten der Institute.
- Rolle und Zusammensetzung des Leitungsorgans: Klare Definition der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans in seinen Leitungs- und Überwachungsfunktionen.
- Governance-Rahmen: Anforderungen an die organisatorische Struktur und die internen Kontrollmechanismen, einschließlich der Risikomanagement- und Compliance-Funktionen.
- Risikokultur und Geschäftsethik: Förderung einer soliden Risikokultur und ethischen Geschäftspraktiken.
- Interne Kontrollfunktionen: Stärkung der Unabhängigkeit und Ressourcen der internen Kontrollfunktionen.
Die Leitlinien treten nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Konsultationsfrist endet am 7. November 2025.
__________________________________________________________________________________________________________
Hintergrund und Zielsetzung: Der Bericht bezieht sich auf die Änderungen im Bereich des operationellen Risikos, die im Rahmen der CRR III eingeführt wurden. Diese Änderungen umfassen die Einführung einer überarbeiteten Rahmenregelung für Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, bei der alle bisher bestehenden Ansätze durch die Business Indicator Component (BIC) ersetzt werden.
Hauptinhalte:
- Risikotaxonomie: Der Entwurf spezifiziert eine Risikotaxonomie, die Level-1-Ereignistypen und Level-2-Kategorien umfasst. Diese Taxonomie soll sicherstellen, dass die Daten innerhalb einer Institution konsistent und sektorenübergreifend vergleichbar sind.
- Bedingung der „unzumutbaren Belastung“: Der Entwurf spezifiziert die Bedingungen, unter denen die Berechnung des jährlichen operationellen Verlusts als unzumutbar angesehen werden kann. Dies gilt insbesondere für Institute, deren Business Indicator (BI) zwischen 750 Millionen und 1 Milliarde Euro liegt.
- Anpassungen der Verlustdatensätze: Der Entwurf legt fest, wie Institute die Anpassungen ihrer Verlustdatensätze nach Einbeziehen von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Einheiten oder Aktivitäten vornehmen sollen.
Nächste Schritte: Der Entwurf der regulatorischen technischen Standards wird der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird dieser dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt, bevor er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
__________________________________________________________________________________________________________
Meldewesen
| Bundesbank und BaFin schlagen Einstellung des Millionenkreditmeldewesens vor | BuBa/BaFin |
| Umstellung des Meldeformats des europäisch harmonisierten Meldewesens („ITS-Meldewesen“) von XBRL-XML auf XBRL-CSV | BuBa |
Die Deutsche Bundesbank und die Finanzaufsicht BaFin haben Ende August vorgeschlagen, das Millionenkreditmeldewesen für Banken und Versicherer zum 30. Dezember 2026 einzustellen. Die dafür erforderlichen Gesetzesanpassungen hat das Bundesministerium der Finanzen im Entwurf des Standortfördergesetzes (StoFÖG) am 10. September 2025 veröffentlicht.
Mit ihrem Vorschlag möchten Bundesbank und BaFin einen Beitrag zur administrativen Entlastung der Kreditwirtschaft leisten. Sie sind zu der Überzeugung gekommen, dass diese nationalen Berichtspflichten gestrichen werden können, da aus europäischen Datenquellen mittlerweile genügend aussagekräftige Informationen zur Verfügung stünden.
Über das Millionenkreditmeldewesen melden Kreditinstitute, Versicherer und weitere Meldepflichtige jedes Quartal alle Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Kreditnehmereinheit, die eine Million Euro erreichen oder überschreiten. Derzeit unterliegen rund 3.200 Unternehmen dieser Meldepflicht. Zugleich melden die Banken aber auch sehr granulare Daten zu ihren Kreditportfolien im Rahmen der Kreditdatenstatistik der EZB (AnaCredit) an die Bundesbank. Mit AnaCredit und der Statistik über Wertpapierinvestments hat die deutsche Aufsicht daher mittlerweile aussagekräftige Alternativen zum Millionenkreditmeldewesen.
Zwischenzeitlich hat die Bundesbank gegenüber Vertretern der Kreditwirtschaft nähere Angaben zum Abschaltungsprozess gemacht. Danach soll die letzte Millionenkreditmeldung per Stichtag 30. September 2026 abgegeben werden.
Die Aufsicht weist darauf hin, dass die ursprünglich im Rahmen des zweiten Zukunftfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) vorgesehenen Änderungen (u. a. Erhöhung der Meldegrenze) nicht kommen werden. Bis zur Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens zum 30. Dezember 2026 wird es keine inhaltlichen Änderungen am Millionenkreditmeldewesen mehr geben. Die Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) soll separat im Verordnungswege angepasst werden.
Die Altsysteme sollen noch bis zum 30. Dezember 2026 laufen; danach werde die alte Systemlandschaft abgeschaltet. Das gelte auch für die Stammdatensuchmaschine und die Rückmeldung der Evidenz. Aktuell gebe es jedoch Überlegungen, eine neue Stammdatensuchmaschine für sämtliche Stammdaten (u. a. Großkredite, Beteiligungsmeldewesen) aufzubauen. Die Bundesbank befinde sich hier allerdings erst in einer konzeptionellen Phase. Hierbei werde auch die Frage geprüft, ob die Abbildung von GvK-Strukturen möglich wäre. Einen festen Zeitplan gebe es noch nicht. Es sei auch nicht geplant, in Deutschland ein Rückmeldeverfahren mit Daten von AnaCredit einzuführen.
__________________________________________________________________________________________________________
Ende August hat die Bundesbank erneut über die Umstellung des Meldeformats des europäisch harmonisierten Meldewesens (sogenanntes ITS-Meldewesen) vom XBRL-XML auf XBRL-CSV informiert.
Aktuell reichen Institute ihre Daten für das o. g. Meldewesen noch im Meldeformat XBRL-XML ein. Die Bundesbank leitet diese Daten dann zeitnah und unverändert an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) weiter. Die EBA hat jedoch entschieden, alle Meldungen des europäisch-harmonisierten Meldewesens spätestens ab dem Meldestichtag 31. März 2026 auf das neue Meldeformat XBRL-CSV umzustellen.
Die Planungen der Bundesbank orientieren sich an dieser Vorgabe der EBA, d. h. ab dem Meldestichtag 31. März 2026 müssen die betroffenen Meldungen verpflichtend im neuen Meldeformat in PRISMA eingereicht werden. Die Bundesbank beabsichtigt aber, bereits ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2025 das neue Meldeformat zu unterstützen – die Meldungen können dann für die Stichtage 31. Dezember 2025, 31. Januar 2026 und 28. Februar 2026 wahlweise im XBRL-XML- oder XBRL-CSV-Format eingereicht werden.
Analog zur Ankündigung der EBA wird die Bundesbank in PRISMA für rückwirkende Korrekturen, die Meldestichtage vor dem 31. März 2026 betreffen, bis auf Weiteres eine Entgegennahme von Meldungen in beiden Formaten – XBRL-XML oder XBRL-CSV – unterstützen.
Es ist geplant, die PRISMA-Kundentestumgebung gegen Ende Oktober 2025 für testweise Einreichungen im neuen Format zur Verfügung zu stellen. Über den konkreten Zeitpunkt will die Bundesbank rechtzeitig informieren. Institute werden ermuntert, diese Testmöglichkeit aktiv zu nutzen.
Am 30. Oktober 2025 ist zudem eine Informationsveranstaltung zum Thema geplant. Hier der Link zur Teilnahme an der Infoveranstaltung: https://slidesync.com/wrBPxNrBd5.
Für Wertpapierinstitute betrifft die Umstellung die europäischen Meldungen nach Artikel 54 IFR, nicht aber das nationale Meldewesen nach WpIG (WPI-STWI, WPI-GVWI). Das Risikotragfähigkeits-Meldewesen (RTF) sowie das nationale Meldewesen (NAT) sind von der Umstellung nicht betroffen.
__________________________________________________________________________________________________________
Teil B – Veröffentlichte EBA Q&A des Monats August 2025
Teil C – Sonstige Veröffentlichungen des Monats August 2025
__________________________________________________________________________________________________________
Newsletter Aufsichtsrecht und Meldewesen 08/2025, Ausgabe Österreich
In der Newsletter-Ausgabe für Österreich haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, OeNB, FMA etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
Den Newsletter können Sie sich hier herunterladen.
__________________________________________________________________________________________________________
Ihre Ansprechpartner
Dr. Frank Schlottmann | Vorstandsvorsitzender | +49 172 1690244
Andreas Mach | Vorstand | Business Consulting, Management, Sales & Marketing | +49 173 4246995
Rainer Wilken | Head of Management & Business Consulting | +49 173 2321476
Christoph Prellwitz | CTO | Head of Digital Transformation | +49 175 2262888
Jutta Lehnen | Referentin Meldewesen | +49 69 24294656
Simon Feyen | Partner Management & Business Consulting | +49 173 3016716



Sie müssen sich anmelden, um einen Kommentar zu schreiben.