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EBA veröffentlicht mit den EBA/GL/2025/03 finale Leitlinien zur Risikogewichtung von ADC-Exposures

Mit der EBA/GL/2025/03 hat die EBA die in Art. 126a Abs. 2 CRR III genannten Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien ein reduziertes Risikogewicht von 100 % statt 150 % zugewiesen werden kann.

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EBA veröffentlicht EBA/GL/2025/03 zur Risikogewichtung von ADC-Exposures, final guidelines on ADC exposures to residential property

Abstract

Mit Datum 27. Juni 2025 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die finalen Leitlinien (EBA/GL/2025/03) zur Anwendung eines reduzierten Risikogewichts auf ADC-Exposures veröffentlicht. In diesem Beitrag

  • ordnen wir das Thema „Risikogewichtung von ADC-Risikopositionen“ aufsichtsrechtlich ein,
  • zeigen die mit der CRR-III-Novelle verbundenen konzeptionellen Änderungen in Bezug auf die Risikopositionsklassen auf und
  • geben einen ersten Überblick über die Regelungsinhalte der korrespondierenden EBA-GL.

Eine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit der EBA-GL und Ableitung konkreter Handlungsempfehlungen ist nach der zu erwartenden Comply-Erklärung der BaFin (dazu unten mehr) einer der folgenden Ausgaben unseres Kundenmagazins NEWS geplant.

Ausgangssituation

Am 27. Juni 2025 hat die EBA ihre Guidelines on ADC exposures to residential property under CRR 3 | European Banking Authority (EBA/GL/2025/03, Leitlinien zur Risikogewichtung von Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau gegenüber Wohnimmobilien) veröffentlicht. Sie betreffen den sogenannten Kreditstandardansatz, also die standardisierte Eigenmittelunterlegung von Risikopositionen über sogenannte Risikopositionsklassen mit jeweils spezifischen Risikogewichten.

Diese Leitlinien konkretisieren damit die in Art. 126a Abs. 2 CRR III genannten Voraussetzungen, unter denen ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien ein reduziertes Risikogewicht von 100 % statt 150 % zugewiesen werden kann.

Kontext

Unter dem Regime der CRR II, also vor dem EU-Bankenpaket 2024, stellten „Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau“ (zum Beispiel Bauträgerfinanzierungen, Finanzierungen von WEG-Aufteilern) keine eigene Risikopositionsklasse dar.

In aller Regel erfüllten diese den Tatbestand als sogenannte „spekulative Immobilienfinanzierung“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 79 CRR II (= Altfassung). Damit unterlagen sie gemäß Art. 128 Abs. 2 lit. c) als sogenannte„high-risk-exposures“ einem Risikogewicht von 150 %.

Im Kontext der CRR III wurde die – interpretationsbedürftige – Risikopositionsklasse „mit besonders hohem Risiko verbundene Position“ zugunsten dezidierter, zum Teil neuer Risikopositionsklassen aufgelöst.

Für ADC-Positionen bedeutete dies eine eigene Risikopositionsklasse Art. 126a „Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau“ mit einem Risikogewicht von zunächst 150 %. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sieht Art. 126a Abs. 2 CRR III jedoch die Anwendungsmöglichkeit eines reduzierten Risikogewichts von 100 % vor, sofern bestimmte, risikomindernde Bedingungen  erfüllt sind, und zwar:

  • entweder: „rechtsverbindliche Vorkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat (….)“,
  • oder: „für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko im Sinne eines angemessenen Betrages (…)“.

Gleichzeitig erhielt die EBA über Art. 126a Abs. 3 CRR den Auftrag,

  1. über eine Leitlinie diese unbestimmten Begriffe festzulegen und
  2. über spezifische Regelungen für den öffentlichen Wohnungsbau den sozialen Zwecken der Kreditvergabe Rechnung zu tragen.

Diesem Auftrag ist die EBA nunmehr über die EBA/GL/2025/03 nachgekommen.

Regelungsgegenstand EBA/GL/2025/03

Wie ausgeführt legen die Leitlinien nunmehr die konkreten Bedingungen fest, unter denen Institute ein Risikogewicht von 100 % anstelle von 150 % auf ADC-Risiken anwenden können. Neben den Voraussetzungen „soliden Standards für die Kreditvergabe und -überwachung“ sind dies nunmehr konkret:

Entweder

Art. 126a Abs. 2 lit. a CRR III Rechtsverbindliche Vorverkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter

  • eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat, die bei Vertragsbeendigung eingezogen wird, oder
  • bei denen die Finanzierung auf gleichwertige Weise sichergestellt ist, oder
  • rechtsverbindliche Verkaufs- oder Mietverträge, einschließlich derer, in deren Fall die Zahlung entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten in Raten erfolgt,

machen einen erheblichen Teil der gesamten Verträge aus.

EBA/GL/2025/03 Definition: erhebliche Bareinlage:

  • Vorkaufsverträge: mindestens 10 % des Verkaufspreises
  • Vormietverträge: mindestens das Dreifache der Monatsmiete

Definition: Finanzierung auf gleichwertige Weise sichergestellt:

  • Geleistete Ratenzahlungen oder auf einem separaten Konto hinterlegte Barmittel, die jeweils bei Vertragsauflösung verfallen können.

Definition: erheblicher Teil der gesamten Verträge:

  • Mindestens 50 %

Oder

Art. 126a Abs. 2 lit. b CRR III Für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko im Sinne eines angemessenen Betrags an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung.

 

EBA/GL/2025/03

 

Definition angemessener Betrag:

  • Mindestens 25 % Eigenkapital bezogen auf den Immobilienwert

Sonderregelung für den sozialen Wohnungsbau:

  • Mindestens 20 % Eigenkapital
  • (ergänzend: weitere qualitative Erleichterungen)

Bewertung

Die EBA verweist in ihrer Leitlinie selbst auf eine Quantitative Impact Study (QIS) vom Dezember 2023. Demzufolge erfüllen rund 32 % der ADC-Risikopositionen der teilnehmenden Banken die Voraussetzungen für das privilegierte Risikogewicht von 100 %. Dies würde zu einer Reduktion der risikogewichteten Aktiva in dieser Risikopositionsklasse um 10,6 % führen.

Der potenziellen Eigenmittelersparnis stehen allerdings Aufwendungen für das Schaffen der prozessualen Voraussetzungen gegenüber. Insofern empfiehlt sich bereits jetzt eine Auseinandersetzung mit den geschäfts- beziehungsweise risikopolitischen Implikationen.

Nebenbei: Über den sogenannten Output-Floor (Art. 465 CRR III) profitieren auch IRBA-Institute von der Anwendung eines reduzierten Risikogewichts.

Umsetzung

Derzeit ist die EBA/GL/2025/03 noch nicht in die offiziellen EU-Amtssprachen übersetzt. Zwei Monate nachdem dies erfolgt ist, soll sich die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen des sogenannten Comply-or-Explain-Verfahrens hinsichtlich Art und Umfang der Anwendung der EBA-Leitlinie für die deutsche Aufsichtspraxis erklären. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Regelungen auch Anwendung für die Aufsichtspraxis Anwendung finden.

Zeitnah nach der zu erwartenden Comply-Erklärung der BaFin werden wir in einem separaten Folge-Beitrag in unserem Kundenmagazin NEWS vertieft auf Anwendungsvoraussetzungen sowie geschäftspolitischen Implikationen eingehen.

CRR III

CRR III – 360° View

Die Änderungen der CRR III betreffen alle Kreditinstitute und sämtliche Risikoarten und wirken sich weitreichend auf die Gesamtbanksteuerung aus. Wir stellen Ihnen die wesentlichen Anpassungen sowie Themenfelder vor, in denen Handlungsbedarf besteht.

Quellen
Roland Helbig

Roland Helbig

ist bei msg for banking als Director Business Consulting tätig. Als Praktiker begleitet er seit vielen Jahren erfolgreich Bankvorstände in den Themen Banksteuerung und Aufsichtsrecht. In dieser Funktion hat er bankaufsichtliche Entwicklungen auf dem Radar und hinterfragt sie in Bezug auf geschäfts- und risikopolitische Implikationen. Darüber hinaus bringt er seine langjährige Kredit-Expertise in unterschiedlichste Beratungsprojekte ein.

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